(M)ein idealer Schrebergarten Kommunikationswissenschaft auf Besuch bei der Medienregulierung

Von Roger Blum

Wie absurd ist das doch! In den Gremien der Medienregulierung – in Presseräten, Rundfunkräten, Fernsehräten, Publikumsräten, Medienräten – und in den Medien-Ombudsstellen wirken in Deutschland, Österreich und in der Schweiz mehrere Hundert Personen mit, darunter aber nur etwa ein Dutzend Fachleute aus der Kommunikationswissenschaft und dem Medienrecht. Das ist so, als wären unter den Richterinnen und Richtern nur fünf Prozent Juristen! In Österreich ist Matthias Karmasin (Klagenfurt) als Mitglied im Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks (ORF) aus der Kommunikationswissenschaft allein auf weiter Flur. In Deutschland war Barbara Thomaß (Bochum) die einzige Medienwissenschaftlerin, die je im Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) saß, und in den Rundfunkräten stößt man nur beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) auf einen einsamen Vertreter des Fachs, nämlich auf Christopher Buschow (Weimar).

In den Medienräten sind es gerade Johanna Haberer (Erlangen-Nürnberg) in Bayern, Georg Ruhrmann (Jena) in Thüringen, Markus Heinker (Mittweida) und Rüdiger Steinmetz (Leipzig) in Sachsen sowie Werner Schwaderlapp (Köln), Hektor Haarkötter (Bonn-Rhein-Sieg) und Bettina Lenzian (Köln) in Nordrhein-Westfalen, die das kommunikationswissenschaftliche Fachwissen in die Organe der Medienregulierung tragen. In der Schweiz sitzt Annik Dubied (Neuenburg) als Publikumsvertreterin im Presserat, in der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wirkt der Medienrechtler Stéphane Werly (Neuenburg) mit, und der Eidgenössischen Medienkommission, die die Regierung medienpolitisch berät, gehören gegenwärtig Manuel Puppis (Fribourg), Bertil Cottier und Colin Porlezza (beide Lugano) an. Im Publikumsrat von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) findet man lediglich den Medienpädagogen Thomas Merz (Thurgau). Keine der rund 30 Medien-Ombudsstellen in den deutschsprachigen Ländern ist mit einer Person aus der Kommunikationswissenschaft besetzt, auch aus dem Medienrecht gibt es darunter nur wenige, etwa Oliver Sidler und Rudolf Mayr-von Baldegg in der Schweiz. Soweit überhaupt Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den Medienregulierungsorganen vorzufinden sind, stammen sie eher aus der Theologie, der Ökonomie oder den Technikwissenschaften als aus der Kommunikations- und Medienwissenschaft oder dem Medienrecht.

Das ist ein Mangel. Denn die Kommunikationswissenschaft und das Kommunikationsrecht können bei der Bewertung von Medienregulierungsfragen äußerst nützlich sein. Kenntnisse der Grundrechte und des Medienrechts, der Medienethik, der Journalistik, der Medienstrukturen und der Medienwirkungsforschung helfen, sinnvolle Lösungen zu finden. Die Medienregulierung ist ein idealer Schrebergarten für jene, die sich wissenschaftlich mit Medien befassen. Es wäre daher angezeigt, dass Kommunikationswissenschaftlerinnen und Kommunikationswissenschaftler bei der Medienregulierung vermehrt auf Praxis-Besuch gehen. Dazu braucht es erstens die Bereitschaft der Akademikerinnen und Akademiker selber, sich auf diesem Feld zu engagieren (und die Bereitschaft der Hochschulen, dieses Engagement auch anzuerkennen und zu würdigen). Zweitens braucht es die Bereitschaft der Wahlgremien, diese Zunft stärker zu berücksichtigen. Dazu bedarf es allerdings – namentlich in Deutschland – anderer Wahl- und Bestellungsverfahren, die der Wissenschaft freie Plätze offenhalten und nicht alle Sitze im Voraus durch fest zugeteilte Verbands- und Parlamentsansprüche blockieren.

Ich hatte das Glück, in der Schweiz Kommunikationswissenschaft und Medienregulierung verknüpfen zu können – zehn Jahre als Präsident des Schweizer Presserates, acht Jahre als Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und sechs Jahre auf der Ombudsstelle des öffentlichen Rundfunks in der Deutschschweiz (zwei Jahre als Stellvertreter, vier Jahre als Ombudsmann). Ich hatte dadurch meinen Schrebergarten. Dabei waren die Herausforderungen ganz unterschiedlich.

Medienethik im Schweizer Presserat

In der ersten Etappe (1991-2001) war der Presserat die zu hegende Pflanze in meinem Schrebergarten. Es galt, medienethische Überlegungen anzustellen. Die Grundlage für die Stellungnahmen sind der berufsethische Kodex »Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten« sowie die ihn ergänzenden Richtlinien. Die Parteien äußerten sich schriftlich, oft aber auch in Hearings, und die jeweils zuständige der drei Presseratskammern diskutierte, welche Schlüsse zu ziehen sind. Wenn ich dezidiert in die eine Richtung zog, holte mich Sekretär Martin Künzi bisweilen behutsam zurück, um überschießende Entscheide zu vermeiden. Wichtig war das Abwägen. Der Reiz des Presserats war, dass er in der Schweiz das Recht hat, Fälle und Themen selbst aufzugreifen. So konnten – und wollten – wir viele grundsätzliche Fragen behandeln, für die die Journalistik die Leitlinien vorgab. 1992 etwa äußerten wir uns zum abhängigen Wirtschaftsjournalismus[1] und zur Berichterstattung über Suizide[2], 1994 zum Boykott von Medien durch die werbende Wirtschaft[3], 1994, 1995 und 1997 zur Veröffentlichung vertraulicher Informationen[4], 1996 zu den medienethischen Grenzen der Satire[5], zur Vermischung von politischer Tätigkeit und Journalismus[6] sowie zu verabredeten Interviews[7], 1998 zum Umgang mit Schock- und People-Bildern[8], 1999 zur Veröffentlichung rassistischer Leser:innenbriefe[9] und 2001 zum Rassismus in der Kriminalberichterstattung[10]. Oft stellten wir größere Literaturrecherchen an oder zogen wissenschaftliche Studien bei, die dann in die Stellungnahmen einflossen; manchmal führten wir ausgiebige Hearings durch. Leitlinie war stets, die Pressefreiheit hochzuhalten. Auf viele dieser Stellungnahmen kann man heute noch zurückgreifen, weil sie inhaltlich standhalten. Um den Journalistinnen und Journalisten noch mehr Leitplanken zu geben, haben wir den Kodex durch Richtlinien ergänzt; ganz wichtig war hier die Vorarbeit des Medienethikers Daniel Cornu. Dadurch, dass wir die Öffentlichkeitsarbeit verstärkten – mit einer jährlichen Medienkonferenz und einer Jahresbroschüre –, wurde der 1977 eingerichtete Presserat in der Medienwelt überhaupt erstmals so richtig wahrgenommen. Er ist das Selbstregulierungsorgan des Journalismus; dessen Stellungnahmen haben keine Rechtskraft, sondern nur moralische Wirkung und Bindung. Der wirkmächtigste Einfluss des Presserates ergibt sich, wie die Macht der Medien auch, durch die Herstellung von Öffentlichkeit (vgl. Studer/Künzi 2011; Wyss 2007; Blum 1993a, 1993b, 1994, 1998, 2000, 2001; Presserat 1993ff.).

Mindestens so herausfordernd wie die publizistischen Inhalte waren die strukturellen Fragen. Es ging darum, die Trägerschaft des Presserates zu verbreitern. Während meiner Präsidentschaft gelang es, zum ursprünglichen Trägerverband »impressum« drei weitere journalistische Verbände ins Boot zu holen und die Trägerschaft in eine Stiftung überzuführen. Außerdem zogen sechs Publikumsvertreterinnen und -vertreter in den Presserat ein. Die drei nachfolgenden Presseratsvorsitzenden Peter Studer, Dominique von Burg und Susan Boos konnten dann zusammen mit ihren jeweiligen Stiftungsratsvorsitzenden Enrico Morresi, Bernard Cathomas, Markus Spillmann und Martina Fehr die Strukturen weiterentwickeln, den Verband der Presseverlage und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) einbinden, die Arbeitsweise verbessern und die Finanzierung mittelfristig sichern. Abgesehen von der weiterhin fehlenden langfristigen Finanzierung ist der Schweizer Presserat heute gut aufgestellt: Er verfügt über eine ansehnliche Spruchpraxis. Er ist in der Branche anerkannt. Er besteht aus elf Männern und zehn Frauen aus allen vier Sprachregionen; an der Spitze stehen drei Frauen: eine Journalistin als Präsidentin, eine Medienprofessorin als Vizepräsidentin, eine Juristin als Geschäftsführerin. Auch der Stiftungsrat wird von einer Frau geleitet.

Medienrecht in der Unabhängigen Beschwerdeinstanz

In der zweiten Etappe (2008-2015) betreute ich die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) als Pflanze in meinem Schrebergarten. Da ging es darum, Recht zu sprechen (Masmejan/Cottier/Capt 2014). Die UBI ist ein Organ des Bundes, gewählt von der schweizerischen Regierung, aber inhaltlich allein der Bundesverfassung und dem Radio- und Fernsehgesetz verpflichtet. Sie ist zuständig für Beschwerden gegen Sendungen aller Radio- und Fernsehveranstalter in der Schweiz, öffentlich-rechtlicher wie privater, sowie gegen Online-Publikationen der SRG. Alle, die sich über eine Sendung ärgern, müssen zuerst an die zuständige Ombudsstelle gelangen, und erst, wenn das Verfahren dort abgeschlossen ist, können sie sich ohne Kostenfolgen an die UBI wenden: mit einer Individualbeschwerde, wenn die Person oder die Firma oder die Partei direkt in der Sendung vorkam, oder mit einer Popularbeschwerde, die 20 zusätzliche Unterschriften benötigt, wenn sich jemand ohne direkte Betroffenheit über die Sendung ärgert. Das Verfahren vor der UBI läuft zunächst schriftlich, mit Replik und Duplik, am Schluss aber mit einer öffentlichen Beratung im neunköpfigen Gremium. Und da wird oft richtig gestritten! Nicht selten folgt auf den Antrag des Referenten ein Gegenantrag eines anderen Mitglieds, und nicht selten fallen die Entscheide knapp mit 5:4. Die Beratungen sind immer ernsthaft, sachlich, und sie zeigen, dass es kaum je nur eine Lösung gibt, sondern dass man in guten Treuen zu unterschiedlichen Schlüssen kommen kann. Als Präsident habe ich immer am Schluss geredet, manchmal aber auch, wenn ich selber einen Gegenantrag stellte, schon vorher eingegriffen. Stets ging es darum, eine konsistente Spruchpraxis auszubilden und aufrechtzuerhalten und den Publikumsschutz gegen die Programmautonomie der Sender abzuwägen.

Individualbeschwerdeführer:innen und Sender können die UBI-Entscheide ans Schweizerische Bundesgericht in Lausanne weiterziehen, und auch dort ist immer beides möglich: dass die Richter:innen in Lausanne den Entscheid der UBI bestätigen oder eben umstoßen. Nochmals zeigt sich, dass man auf der gleichen Rechtsgrundlage die Akzente verschieden setzen kann. Einen Entscheid der UBI, dass man nicht über Botox reden kann, ohne von den dafür notwendigen Tierversuchen zu sprechen, trug die SRG bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, blitzte aber auch dort ab, wie schon vor dem Bundesgericht (Blum 2016: 204-205).[11] In einem anderen Fall, in dem es um einen Werbespot des Vereins gegen Tierfabriken ging, den die SRG auszustrahlen verweigerte, hatte die UBI gegen meinen Antrag das Verhalten der SRG geschützt, während das Bundesgericht das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit der Tierschützer:innen in den Vordergrund rückte (Blum 2016: 201-203), ebenso wie dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.[12]

Letztlich heißt die UBI Beschwerden nur gut, wenn das Publikum offensichtlich manipuliert worden ist. Eine Sendung ist dann nicht mehr sachgerecht, wenn sich das Publikum nicht frei eine eigene Meinung bilden kann. Dies ist zum Glück selten der Fall, und das heißt, dass der Journalismus überwiegend dem öffentlichen Diskurs dient, mithin seriöser Journalismus ist (Blum 2016: 239-242). Auch die UBI wird übrigens aktuell von einer Präsidentin geleitet. Das Gremium besteht aus fünf Frauen und vier Männern und spiegelt ebenfalls alle vier Sprachregionen der Schweiz wider (vgl. Blum/Rieder 2014; Blum 2016; UBI 2009ff.).

Die Bündelung von allem auf der Ombudsstelle

In der dritten Etappe (2016-2020) umgarnte ich die Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz in meinem Schrebergarten. Sie blühte schon mal auf, 2005-2007, als ich Stellvertreter des damaligen Ombudsmannes Achille Casanova war. Aber was diese Aufgabe wirklich bedeutet, merkt man erst, wenn man die ganze Verantwortung trägt. Die Ombudsperson ist eine Art Vermittler oder Friedensrichterin. Sie entscheidet nichts, sondern bringt die Parteien an einen Tisch oder sagt, wie sie die Sache einschätzt. Dabei orientiert sie sich am Radio- und Fernsehgesetz, an der Medienethik, an den publizistischen Leitlinien von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) sowie am gesunden Menschenverstand. Da die Fallzahl bei der Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz extrem hoch ist – im Durchschnitt treffen ein bis zwei neue Beanstandungen pro Tag ein –, können Aussprachen nur in Ausnahmefällen stattfinden. Die Ombudsperson weist daher leichte Fälle an die zuständige Redaktion zur Direkterledigung und beugt sich über die anderen. In jedem Fall schreibt sie einen Schlussbericht. In den vier Jahren habe ich 1000 Schlussberichte geschrieben. Sie füllen etwa 20 Ordner (vgl. Blum/Staub 2017; Elia 2007; Blum 2012a, 2012b; Ombudsstelle 2016ff.). Dabei war ich in stetem direkten oder indirekten Kontakt mit dem Publikum – über Vorträge und Diskussionen, über Artikel in Link, dem Magazin der SRG Deutschschweiz, über Interviews sowie Aktivitäten in den sozialen Medien (Blum 2016 b-e, 2017 a-c, 2018 a-c, 2019 a-e, 2020a).

Das Spannende an der Ombudsstelle war, dass ich alle meine Kenntnisse und Erfahrungen mobilisieren und brauchen konnte: die historischen und staatsrechtlichen Kenntnisse für die Einschätzung der Sachverhalte, über die in den Sendungen berichtet wurde, die journalistische Erfahrung für den Dialog mit den Sendeverantwortlichen, die politische Erfahrung für den Dialog mit Beanstander:innen (unter denen sich immer auch aufsässige befanden, ähnlich wie unzufriedene Wähler:innen), die kommunikationswissenschaftlichen Kenntnisse für die Anwendung von Theorien und Studienergebnissen auf die Formulierung publizistischer Grundsätze, und die medienrechtliche (UBI-)Erfahrung für die korrekte Anwendung des Radio- und Fernsehgesetzes. All das einzusetzen, war auch nötig, denn eine Ombudsperson der SRG Deutschschweiz ist bekannt wie ein roter Hund, und sie wird sehr oft angefeindet (vgl. Klein 2018a, 2018b; Baumann 2020). Einen Mitbürger, der die Schweizer Medienministerin, mich und alle Journalistinnen und Journalisten von Radio und Fernsehen SRF in ein neu zu errichtendes Konzentrationslager im Berner Oberland einweisen wollte, habe ich bei der Staatsanwaltschaft seines Kantons sogar wegen übler Nachrede angezeigt, und er wurde bestraft. Die öffentlichen Reaktionen auf viele meiner Schlussberichte waren lebhaft, es gab Hunderte von Medienartikeln und Einträgen in den sozialen Medien – lobende, räsonierende, beschimpfende. Man musste eine dicke Haut haben und gelassen bleiben können. Aber die Erfahrung lohnt sich. In meiner Nachfolge wurde die Stelle auf zwei Personen verteilt: einen Mann und eine Frau.

Drei Thesen

Welche Schlüsse lassen sich aus meinem praktischen Anwendungsbesuch der Kommunikationswissenschaft bei der Medienregulierung ziehen? Ich formuliere drei Thesen:

  • These 1: Der kommunikationswissenschaftliche und medienrechtliche Input ins Feld der Medienregulierung kann sehr fruchtbar sein, weil es den dort entstehenden »Stellungnahmen«, »Schlussberichten« oder »Entscheidbegründungen« nur guttut, wenn Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Theorien, Studien und Gerichtsurteilen einfließen. Die Kommunikationswissenschaft hat der Praxis einiges anzubieten.
  • These 2: Die Präsenz von kommunikationswissenschaftlichen und medienrechtlichen Spezialist:innen in den Medienregulierungsorganen belebt den Diskurs zwischen Wissenschaft und Praxis, und das nützt beiden.
  • These 3: Die Praxis bereichert auch die Wissenschaft: Die gewonnenen Erfahrungen fließen in Publikationen ein und helfen, Theorien zu sättigen oder weiterzuentwickeln. Meine Publikationsliste sähe ohne den Besuch im Schrebergarten der Medienregulierung anders aus (vgl. Blum 1992, 2000, 2007; Röben 2007; Prinzing/Blum 2015; Blum/Prinzing 2020).

Über den Autor

Roger Blum, Dr. (1945), war 1989-2010 Professor für Kommunikations- und Medienwissenschaft an der Universität Bern. Seine Lehr- und Forschungsschwerpunkte sind Mediensysteme, politische Kommunikation, Journalistik und Mediengeschichte. Zuvor war er Journalist, unter anderem in der Chefredaktion des Zürcher Tages-Anzeigers, und Politiker (1971-78 Abgeordneter im Parlament des Schweizer Kantons Baselland). In der Schweizer Medienregulierung war er Präsident des Presserates und der UBI sowie SRF-Ombudsmann. Er hat in Basel Geschichte und Staatsrecht studiert. Kontakt: mail@roger-blum.ch

Die englische Version dieses Textes wurde übersetzt von Sophie Costella, mit finanzieller Unterstützung der Otto Brenner Stiftung.

Literatur

Baumann, Thomas (2020): Die fantastische Welt des Roger Blum. In: Weltwoche, 30. Januar 2020, S. 34-35.

Blum, Roger (1992): Schweizer Medien im Lauf der Geschichte: ein »Bannwald der Demokratie«? In: Haller, Michael; Holzhey, Helmut: Medien-Ethik. Beschreibungen, Analysen, Konzepte für den deutschsprachigen Journalismus. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag, S. 87-96.

Blum, Roger (1993a): Der Presserat des Verbands Schweizer Journalistinnen und Journalisten. In: Schanne, Michael; Schulz, Peter (Hrsg.): Journalismus in der Schweiz. Aarau: Sauerländer, S. 105-130.

Blum, Roger (1993b): Der Presserat des Verbandes der Schweizer Journalisten. In: Nationale Schweizerische Unesco-Kommission: Selbstkontrolle und/oder Fremdkontrolle in den Medien? Bern: Unesco, S. 43-52.

Blum, Roger (1994): Inserateboykott und Medienethik. In: Zoom K & M Nr. 4: Ethik des Öffentlichen, Oktober 1994, S. 10-14.

Blum, Roger (1998): Wächter nach innen und nach außen? Probleme der journalistischen Selbstkontrolle am Beispiel des schweizerischen Presserates. In: Schweizerisch-slowakisches Medienforum: Medienrecht und Medienethik – Hilfen oder Hürden? Bern: Pro Lingua, S. 39-58.

Blum, Roger (2000): Effektivierung von Selbstkontrollorganen. In: Held, Barbara; Russ-Mohl, Stephan: Qualität durch Kommunikation sichern. Vom Qualitätsmanagement zur Qualitätskultur. Erfahrungsberichte aus Industrie, Dienstleistung und Medienwirtschaft. Frankfurt/M.: F.A.Z.-Institut, S. 335-345.

Blum, Roger (2001): Der Journalismus als Unruheherd. Nur Qualitätssicherung gewährleistet seine Glaubwürdigkeit. In: Neue Zürcher Zeitung, 2. März 2001.

Blum, Roger (2007): Ein europäisches Modell für die Struktur der Ethikinstitutionen? In: zfkm Zeitschrift für Kommunikationsökologie und Medienethik 1/2007: Europäische Medienethiken, S. 76-82.

Blum, Roger (2012a): Die publizistischen Linienrichter. Chancen und Gefahren der Medienkontrolle. In: Springer, Nina; Raabe, Johannes; Haas, Hannes; Eichhorn, Wolfgang (Hrsg.): Medien und Journalismus im 21. Jahrhundert. Konstanz: UVK, S. 249-375.

Blum, Roger (2012b): Ombudsleute – medienethische Feinverteiler. In: Deutscher Presserat (Hrsg.): Jahrbuch 2012. Mit der Spruchpraxis des Jahres 2011. Konstanz: UVK, S. 9-13.

Blum, Roger (2016a): Unseriöser Journalismus? Beschwerden gegen Radio und Fernsehen in der Schweiz. Konstanz: UVK.

Blum, Roger (2016b): »Europaweit einzigartige Klagemauer«. Interview in Link 2, März 2016.

Blum, Roger (2016c): Immer wieder Satire – und ein Kaktus. In: Link 4, Juli 2016.

Blum, Roger (2016d): Auslandsberichte wecken Emotionen. In: Link 5, September 2016.

Blum, Roger (2016e): Sex im Rundfunk ist nicht einfach unsittlich. In: Link 6, Dezember 2016.

Blum, Roger (2017a): Wutbürger und ihre gesetzliche Gratwanderung. In: Link 1, Februar 2017.

Blum, Roger (2017b): Teils Orakel von Delphi, teils Klagemauer. In: Link 3, Juli 2017.

Blum, Roger (2017 c): No-Billag killt den Publikumsschutz. In: Link 5, Dezember 2017.

Blum, Roger (2018a): Fehlerhafter Frontalangriff. Replik auf David Klein. In: Basler Zeitung, 9. Januar 2018.

Blum, Roger (2018b): Verklemmt und Lüge mit Massenapplaus. In: Link 2, April 2018.

Blum, Roger (2018c): Kritik am Doppeladler muss sein. In: Link 4, September 2018.

Blum, Roger (2019a): Religionen reden vom Leben. In: Link 1, Februar 2019.

Blum, Roger (2019b): Die unentbehrlichen Seismographen. In: Link 2, April 2019.

Blum, Roger (2019c): Moderatoren im Visier der Kritiker. In: Link 3, Juli 2019.

Blum, Roger (2019d): Warum vor Wahlen keine Fetzen fliegen. In: Link 5, Dezember 2019.

Blum, Roger (2019e): Wann berichtet SRF korrekt? – Wann nicht? Interview in der Volksstimme, 24. Oktober 2019.

Blum, Roger (2020a): Die Ombudsstelle als »Mädchen für alles«. In: Link 1, Februar 2020.

Blum, Roger (2020b): Nähe und Distanz. Grundbegriffe der Kommunikations- und Medienethik (Teil 19). In: Communicatio socialis 1/2020, S. 65-70.

Blum, Roger; Rieder, Pierre (2014): Zwischen Medienfreiheit und Publikumsschutz. Die Medienregulierung in der Schweiz und die Praxis der UBI. Bern: UBI.

Blum, Roger; Staub, Ignaz (Hrsg) (2017): Die Klagemauern der Schweizer Medien. Bern: Ombudsstellen.

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Elia, Cristina (2007): Die Vermittler. In: journalist 4/2007, S. 12-15.

Jahresberichte des Ombudsmannes der SRG Deutschschweiz (2016 ff.). Zürich: SRG Deutschschweiz (dort zu erfragen). Beispiel: 20200210_Jahresbericht_Ombudsstelle_2019_Vollversion.pdf (srgd.ch)

Klein, David (2018a): Das Feigenblatt. Die Arbeit des Ombudsmanns vom Schweizer Radio und Fernsehen ist eine reine Alibiübung. In: Basler Zeitung, 5. Januar 2018.

Klein, David (2018b): Mit Verlaub, Herr Blum. Duplik. In: Basler Zeitung, 15. Januar 2018.

Masmejan, Denis; Cottier, Bertil; Capt, Nicolas (Hrsg., 2014): Loi sur la radio-télévision (LRTV). Berne: Stämpfli Editions.

Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz (2016 ff.): Schlussberichte Fallregister | SRG Deutschschweiz

Presserat (1993 ff.): Stellungnahmen 1992 ff. Fribourg: Imprimerie St-Paul.

Prinzing, Marlis; Blum, Roger (2015): Medienregulierung zwischen normativen Anforderungen und faktischen Defiziten. In: Prinzing, Marlis; Rath, Matthias; Schicha, Christian; Stapf, Ingrid (Hrsg): Neuvermessung der Medienethik. Bilanz, Themen und Herausforderungen seit 2000. Weinheim: Beltz Juvena, S. 258-272.

Röben, Bärbel (2007): Vom Ideal weit entfernt. In: journalist 4/2007, S. 20-21.

Studer, Peter; Künzi, Martin (2011): So arbeiten Journalisten fair. Was Medienschaffende wissen müssen. Ein Ratgeber des Schweizer Presserates. Interlaken: Schweizer Presserat.

Wyss, Vinzenz (2007): Der Schweizer Presserat im Urteil der Journalisten. In: zfkm Zeitschrift für Kommunikationsökologie und Medienethik 1/2007: Europäische Medienethiken, S. 6-13.

Fussnoten

3 Schweizer Presserat: Boykott der Medien durch die werbende Wirtschaft, vgl. https://presserat.ch/complaints/boykott-der-medien-durch-die-werbende-wirtschaft/

4 Schweizer Presserat: Veröffentlichung vetraulicher Informationen, vgl. https://presserat.ch/complaints/verffentlichung-vertraulicher-informationen-2/; Schweizer Presserat: Wahrheit /Unterschlagen wichtiger Informationen, vgl. https://presserat.ch/complaints/24_2022/; Schweizer Presserat: Veröffentlichung vertraulicher Informationen, vgl. https://presserat.ch/complaints/verffentlichung-vertraulicher-informationen/

5 Schweizer Presserat: Medienethische Grenzen satirischer Medienbeiträge, vgl. https://presserat.ch/complaints/medienethische-grenzen-satirischer-medienbeitrge/

7 Schweizer Presserat: Verhalten bei verabredeten Interviews, vgl. https://presserat.ch/complaints/verhalten-bei-verabredeten-interviews/

8 Schweizer Presserat: Umgang mit Schock- und People-Bildern, Stellungnahme vom 20. Februar 1998, vgl. https://presserat.ch/complaints/umgang-mit-schock-und-people-bildern-stellungnahme-vom-20-februar-1998/

9 Schweizer Presserat: Veröffentlichung rassistischer Leserbriefe, Stellungnahme des Presserates vom 13. Dezember 1999, vgl. https://presserat.ch/complaints/22_1999/

10 Schweizer Presserat: Rassismus in der Kriminalberichterstattung. Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 19. Januar 200 [sic], vgl. https://presserat.ch/complaints/rassismus-in-der-kriminalberichterstattung-stellungnahme-des-schweizer-presserates-vom-19-januar-200/

11 Europäischer Gerichtshof: Auf SRG-Beschwerde nicht eingetreten, vgl. https://www.persoenlich.com/medien/auf-srg-beschwerde-nicht-eingetreten

12 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft Et Publisuisse Sa C. Suisse, vgl. https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206713%22]}


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Zitationsvorschlag

Roger Blum: (M)ein idealer Schrebergarten. Kommunikationswissenschaft auf Besuch bei der Medienregulierung. In: Journalistik. Zeitschrift für Journalismusforschung, 3, 2022, 5. Jg., S. 312-321. DOI: 10.1453/2569-152X-32022-12677-de

ISSN

2569-152X

DOI

https://doi.org/10.1453/2569-152X-32022-12677-de

Erste Online-Veröffentlichung

Dezember 2022