Von Gunter Reus
Historische Analogien haben stets etwas Fragwürdiges. Und doch fällt es schwer, bei der Lektüre des nachfolgenden Textes nicht an die derzeitige Situation in den USA zu denken. Veröffentlicht hat ihn der Verleger, Drucker und Journalist John Peter Zenger (1697–1746) in der Wochenzeitung New-York Weekly JOURNAL am 12. November 1733 als ersten Teil einer Artikelfolge zur Pressefreiheit. Der Beitrag stammt nicht von ihm selbst, sondern einem seiner Korrespondenten, der anonym blieb und vermutlich zu den demokratisch orientierten Autoren der in Großbritannien verbreiteten Cato’s Letters gehörte.
Zenger war – wie 175 Jahre später der Großvater von Donald Trump – als Jugendlicher aus der Pfalz nach New York gekommen. Er wurde Lehrling und Mitarbeiter in der damals einzigen Zeitung der Stadt, der New-York Gazette. Danach machte er sich selbständig und baute einen eigenen Verlag auf. Von 1733 bis 1751 erschien dort sein Weekly Journal, mit dem er nicht nur der Gazette Konkurrenz machte, sondern sich auch als scharfer Kritiker des autokratischen und selbstherrlichen Gouverneurs von New York, William Cosby, hervortat. Immer wieder druckte Zenger Beiträge gegen den Vertreter der britischen Krone. Der schäumte vor Wut, ließ Anfang 1734 Exemplare des Journal öffentlich in der Wall Street verbrennen und bot jedem, der die Namen der anonym schreibenden Autoren verriet, 50 Pfund Belohnung an. Wenige Monate später ließ Cosby Zenger wegen Verleumdung ins Gefängnis werfen. Der anschließende Prozess endete jedoch mit einer Sensation: Zenger wurde ohne Auflagen freigesprochen. Seinen Anwälten war es gelungen, die Grand Jury davon zu überzeugen, dass es hier um die »Wahrheit« und die »Sache der Freiheit« gehe.
Der Freispruch ist deshalb besonders bemerkenswert (und ein Meilenstein in der US-Pressegeschichte), weil es zum damaligen Zeitpunkt in den nordamerikanischen Kolonien noch gar keine verbriefte Pressefreiheit gab. Die wurde erst nach der Unabhängigkeit mit der Bill of Rights und dem ersten Verfassungszusatz von 1791 garantiert, der es dem Kongress verbot, die Freiheit der Presse einzuschränken. Wenn im nachfolgenden Text schon von der »Freiheit der Presse« als »Bestandteil unserer Verfassung« die Rede ist, so kann sich der Autor also noch nicht auf ein schriftlich fixiertes Recht berufen, sondern beschwört vielmehr den politischen Grundgedanken einer eingeschränkten (»limited«) Monarchie in England. Erstaunlich ist dabei das ebenso weite wie moderne Verständnis von Öffentlichkeit. So schreibt der Verfasser, dass selbst der »Schaden«, der einigen durch die Presse entstehen könne, in Kauf zu nehmen und »unbedeutend« sei »im Vergleich zu dem Nutzen, den uns die Freiheit einer Presse gewährt«.
So zeigt dieses fast 300 Jahre alte Pamphlet, das wir als Gastbeitrag aus vergangenen Zeiten veröffentlichen, wie weit die Vereinigten Staaten unter Donald Trump und dessen Angriffen auf die freien Medien historisch zurückgefallen sind.
Abb. 1
The New-York Weekly Journal

Es gibt zwei Arten von Monarchien, die absolute und die konstitutionelle. Unter der ersten ist die Freiheit der Presse undenkbar. Sie widerspricht dem Prinzip. Denn welcher absolute Herrscher würde irgendeinem seiner Untertanen das Recht zugestehen, seine Handlungen zu kritisieren, solange es in seiner Macht liegt, zu bestimmen, was ein Verbrechen ist, und die Höhe der Strafe zu bemessen. Solche Freiheit wäre überaus gefährlich, denn hinter der Sache, über die zu schreiben wäre, stünde stets der Monarch als oberster Richter. Da in jenen Monarchien der Wille des Fürsten Gesetz ist, müssen seine Minister stets seine Entscheidung einholen, ehe sie handeln. Ihm fallen also von Rechts wegen die Beschwerden der Untertanen zu. Wenn ein Minister in seinen Handlungen dem Fürsten gehorsam ist, sollte er sich doch nicht dem Haß des Volkes aussetzen. Selbst wegen eines Verbrechens kann man ihn schwerlich zur Rechenschaft ziehen, denn sein Handeln ist die Folge seiner Untertanenpflicht: weigerte er sich, wäre er des Hochverrats schuldig. Da der Wille des Fürsten Gesetz ist, würde die Presse in Wirklichkeit Gesetz und Verfassung kritisieren, denen sie sich freiwillig oder zwangsweise unterstellt hat, und würde darum in einem gewissen Sinne straffällig. In einer absoluten Monarchie ist eine solche Freiheit, ich wiederhole es, mit der Verfassung unvereinbar; sie hätte in der Politik kein eigentliches Ziel, und ihre Ausübung wäre ohne Zweifel strafbar.
Dagegen sind in einer konstitutionellen Monarchie, wie England, die Gesetze sichtbar und klar abgegrenzt. Sie sind die Richtschnur des Königs, der Minister und der Untertanen. Ein Bruch mit dem Gesetz bedeutet einen Bruch der Verfassung und muss entsprechend bestraft werden. Die verschiedenen Teile der Regierung, das Kabinett und die untergeordneten Behörden, bewegen sich alle innerhalb ihrer bestimmten und genau umrissenen Sphäre. Gewiss kann ein Teil falsch und ungebührlich, ja verbrecherisch handeln; aber er wird nicht andere Teile in das Vergehen oder dessen Bestrafung verstricken.
Dass in einzelnen Fällen verbrecherische Handlungen ungesühnt bleiben, kann nicht bestritten werden. Haben doch die meisten Regierungen uns Musterbeispiele ebenso mächtiger wie niederträchtiger Minister gegeben, die ihrer Macht wegen straffrei ausgingen; anderen wurde die gebührende Strafe erst nach langer Zeit zuteil.
Dass Macht vor Recht geht, oder, was dasselbe ist, dass Männer infolge ihrer Macht vor Strafe geschützt sind, ist ein Sprichwort, für das Zeit und Erfahrung, die beiden zuverlässigsten Entdecker der Wahrheit, bürgen. Die Freiheit der Presse in einer konstitutionellen Monarchie, ihren Kolonien und Besitzungen ist daher zweckmäßig, nützlich, ja notwendig; noch mehr, sie ist Bestandteil unserer Verfassung. Kann ein mächtiges, rechtsbrecherisches Ungeheuer von der Justiz nicht belangt werden, soll es zumindest die Peitschenhiebe der Satire zu spüren bekommen. Das grelle Licht der Demaskierung soll auf seine üblen Regierungsmethoden fallen, ihn hellhörig machen und, wo ein Gewissen fehlt, in ihm die Furcht vor dem verdienten Lohn wecken. Man quäle ihn mit der Angst vor Vergeltung, man bedecke ihn mit Schmach und Schande und zeige allen rechtlich Denkenden das Verabscheuungswürdige seines Tuns. Dass seine Untaten bloßgestellt und bekannt werden, muss ihn zu größerer Vorsicht mahnen. Vielleicht gelingt es sogar, den hochmütigen, selbstsicheren Übeltäter schließlich der Justiz auszuliefern. Ihre verdienstvolle Rolle bei der Aufdeckung der Vergehen eines korrupten Ministers bringt die Pressefreiheit nicht nur in Einklang mit der Verfassung einer konstitutionellen Monarchie, sondern macht sie zu einem ihrer wesentlichsten Teile. Nun fordert man die Beschränkung der Pressefreiheit, da möglicherweise nicht nur die Untaten von Ministern bloßgestellt, sondern auch Namen und Ruf ehrbarer Staatsbeamter verleumdet werden könnten. Nehmen wir den schlimmsten Fall an: dass Lüge und Verleumdung die Oberhand gewinnen und den Ruf eines bedeutenden, rechtschaffenen Staatsmannes vernichten. Ein derartiges Missgeschick wäre aber unbedeutend im Vergleich zu dem Nutzen, den uns die Freiheit einer Presse gewährt, welche schlechten Ministern Zügel anlegt, sie in Schach hält und durch ihre Kritik wenigsten provisorisch bestraft. Wann aber haben Lügen und Verleumdungen je den Ruf eines tüchtigen Mannes untergraben können? Die Öffentlichkeit kennt und fühlt seine Verdienste, und sollte sein Bild wirklich vorübergehend getrübt werden, so wird es später in um so hellerem Glanze erstrahlen; die Wahrheit wird immer über die Lüge triumphieren.
Man braucht Berichten nicht deshalb Glauben zu schenken, weil sie gesagt oder gedruckt werden. Wichtig ist, dass die Aufmerksamkeit des Volkes geweckt und das Auge der Öffentlichkeit auf das richtige Ziel gelenkt werden. Jeder kann dann für sich selbst entscheiden, ob die Angaben stimmen oder nicht. Das Volk wird prüfen, nachforschen und wägen, ehe es verdammt. Deshalb werden nur wenige gute Minister durch eine Lüge, wohl aber viele schlechten durch die im richtigen Augenblick ausgesprochene Wahrheit getroffen werden. Der Schaden, der einigen wenigen durch die Pressefreiheit zugefügt werden kann, bedeutet nichts, verglichen mit der großen Gefahr, der König und Volk durch ein schmählich-feiges Schweigen vor der Tyrannei eines anmaßenden, räuberischen und ehrlosen Potentaten ausgesetzt sind.
New York Weekly Journal, 12. November 1733
Deutsche Fassung entnommen aus: Leitartikel bewegen die Welt. Herausgegeben von Will Schaber und Walter Fabian. Stuttgart: Cotta 1964. Der Text wurde an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst. Für Hinweise auf Peter Zenger und die Cato’s Letters danken wir John Nerone (University of Illinois).
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Zitationsvorschlag
Gunter Reus: Blick zurück – auf heute. Kampf um die Freiheit der Presse im Jahre 1733. In: Journalistik. Zeitschrift für Journalismusforschung, 3-4, 2025, 8. Jg., S. 297-300. DOI: 10.1453/2569-152X-3-42025-15567-de
ISSN
2569-152X
DOI
https://doi.org/10.1453/2569-152X-3-42025-15567-de
Erste Online-Veröffentlichung
Dezember 2025
Zum Weiterlesen
Die Redaktion freut sich über Zuschriften zu den Beiträgen und veröffentlicht deshalb gern an dieser Stelle einen Literaturhinweis von Michael Haller: Knud Krakau (2020): Ein »Fehlurteil« mit Folgen. »John« Peter Zenger. In: Michael Haller & Walter Hömberg (Hg.): „Ich lasse mir den Mund nicht verbieten“, Philipp Reclam jun. Verlag GmbH, Ditzingen (Nachdruck bei der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2020) S. 27-30.
