Von Mandy Tröger[1]
Abstract: Seit Verabschiedung der sogenannten »BDS-Resolution« durch den Deutschen Bundestag im Mai 2019 ist der Umgang mit Antisemitismus in Deutschland nicht nur Gegenstand politischer und juristischer Auseinandersetzungen, sondern zunehmend auch Teil medialer und journalistischer Debatten.[2] Die Resolution, die den BDS-Appell (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) gegen Israel und seine Siedlungspolitik als antisemitisch verurteilte (vgl. Deutscher Bundestag 2019), ist zwar keine rechtsverbindliche Gesetzgebung, soll aber nach dem Willen der parteiübergreifenden Initiative normative Wirkung entfalten. Die Resolution hatte direkte Auswirkungen auf öffentliche Debatten, etwa durch die restriktive Vergabe öffentlicher Räume und Gelder (vgl. Deutscher Bundestag 2020: 4ff.; Tröger 2019). Seither verstärken ähnliche Resolutionen auf Bundesebene diese Entwicklung.
Im Folgenden wird diskutiert, welche Wirkungsmacht die sogenannten ›Antisemitismus-Resolutionen‹, die im November 2024[3] und im Frühjahr 2025[4] vom Bundestag verabschiedet wurden, auf den Journalismus in Deutschland haben. Der Beitrag fußt auf der Überzeugung, dass es »angesichts der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands« Aufgabe sein muss, »jüdisches Leben in Deutschland in [seiner] Vielfalt anzuerkennen, sichtbar zu machen, zu bewahren, zu schützen und zu fördern« (in Michaels et al. 2024). Teil dieser Aufgabe ist, staatliche Initiativen zur Antisemitismusbekämpfung zu hinterfragen, um gesamtgesellschaftliche Wege zur Umsetzbarkeit dieser Ziele zu finden, sowie politische Freiheit und Diskursoffenheit zu garantieren. Journalistische Nachrichtenmedien spielen für die öffentliche Kommunikation solcher Diskussionen eine zentrale Rolle. Journalistische Debatten zu den Resolutionen und ihren Definitionsgrundlagen (z. B. Montag 2024; Whittle 2024) wurden von der Politik allerdings ignoriert. Die möglichen Folgen der Resolutionen für die journalistische Praxis, etwa im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR), wurden kaum öffentlich diskutiert. Demnach ist die grundlegende Frage dieses Beitrags, wie sich politische Entscheidungen zur Bekämpfung des Antisemitismus, die in den Resolutionen ihren Ausdruck finden, auf journalistische Praxis und die Strukturierung öffentlicher Debatten auswirken.
Diese Frage gewinnt an Relevanz, da sich die Situation in Israel/Palästina dramatisch verschärft hat: Mit dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 wurden über 1.200 Menschen getötet und rund 250 Geiseln verschleppt; durch die anschließende flächendeckende Bombardierung des Gazastreifens durch das israelische Militär wurden bisher mehrere 100.000 Palästinenser:innen verletzt, vertrieben und getötet (vgl. Khatib et al. 2024; Spagat et al. 2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und verschiedene UN-Organisationen kritisieren die zunehmend eskalierende Aushungerung der Zivilbevölkerung im Gazastreifen (z. B. medico 2025; United Nations 2024; Human Rights Council 2024) und werfen Israels Regierung Völkermord vor (z. B. United Nations 2024; Amnesty International 2024a). Diese Einschätzung wird von einer Vielzahl internationaler Genozid-Forscher:innen (z. B. Bartov/Wakin 2025) und jüngst auch von den beiden israelischen Menschenrechtsorganisationen B‘Tselem (2025) und PHRI (2025) geteilt. Bereits im Dezember 2023 klagte Südafrika aufgrund des Verdachts auf Völkermord in Gaza vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) gegen Israel und der IGH leitete ein entsprechendes Verfahren ein. Der Internationale Strafgerichtshof (ICC) erließ im November 2024 einen Haftbefehl unter anderem gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu (vgl. ICC 2024a). Ihm und anderen Beschuldigten werden Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (ICC 2024b). Der deutsche Bundeskanzler Friedrich Merz kündigte daraufhin an, Netanjahu könne Deutschland trotz Haftbefehl besuchen, ohne festgenommen zu werden (z. B. Handelsblatt 2025). In Anbetracht dieser Ereignisse rückt die Frage in den Vordergrund, ob und wie Journalist:innen kritisch über das Vorgehen der deutschen Regierung sowie über die militärischen Aktionen und humanitäre Vergehen Israels berichten können. Welche politischen, gesellschaftlichen und medialen Räume gibt es für diese Berichterstattung, welche gibt es nicht und warum?
Dass diese Fragen im Zentrum berufspraktischer Debatten der letzten zwei Jahre stehen, zeigt sich auf journalistischen Tagungen (z. B. Jahreskonferenz Netzwerk Recherche), Podiumsdiskussionen, Vernetzungstreffen und in punktuellen, eigenständigen journalistischen Recherchen (z. B. in Schneider 2025). Laut einer Studie der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) (2025) ist der Gaza-Krieg »das schwierigste Thema«, zu dem die befragten 60 Journalist:innen in Deutschland je gearbeitet haben (in Mey 2025). Nicht nur sei das Arbeitsklima »extrem hart«, die Journalist:innen berichten auch »über massiven Druck, Selbstzensur und erodierende journalistische Standards« in den Redaktionen (in Mey 2025). Andere verweisen auf Interventionen der israelischen Botschaft (vgl. RSF 2025: 18; vgl. auch Resch 2024) und kritisieren redaktionelle Sprachregelungen, die über konventionelle Vereinheitlichungen bei anderen Kriegen hinausgehen (in Salfiti 2024). Entsprechend dem 44-seitigen »Glossar Berichterstattung Nahostkonflikt. Zur internen Nutzung. Stand 18.10.2023« der ARD sind etwa Angriffe der israelischen Armee in der Regel als »Reaktionen« oder »Gegenangriffe« auf militärische Ziele darzustellen (Glossar 2023: 3-4). Dementsprechend zeigt eine erste Inhaltsanalyse, dass Israels Kriegshandlungen im reichweitenstarken öffentlich-rechtlichen Nachrichtenformat der ARD Tagesschau weniger als aktive und selbstverantwortete Aktionen, sondern stets als kontextualisierte und damit legitimierte Abwehrhandlungen erscheinen. Palästinensische Gewalt wird dagegen durchgehend entkontextualisiert und emotionalisiert (vgl. Goldmann 2025a). Ähnliche Muster finden sich auch in anderen Leitmedien (vgl. Goldmann 2025b).
Journalist:innen wie Yossi Bartal, Fabian Goldmann, Hanno Hauenstein, Kristin Helberg, Tilo Jung, Julia Neumann oder Charlotte Wiedemann hinterfragen diese Narrative und setzen sich multiperspektivisch mit dem Krieg und kritisch mit der deutschen Berichterstattung auseinander (vgl. auch Zaboura 2025). Dagegen proklamiert der Chefredakteur der Jüdischen Allgemeinen, Philipp Peyman Engel, dass das »Maß der Desinformation, bewusst oder unbewusst, der Israel verhetzenden Berichterstattung … schon lange voll« sei (Engel 2025). Unabhängig von der jeweiligen Perspektive wächst die öffentliche Kritik an der einseitigen Medienberichterstattung zum Krieg in Gaza (vgl. ZAPP 2024). Die Mainzer Langzeitstudie Medienvertrauen 2024 verdeutlicht dies: »Am kritischsten sehen die Deutschen im Jahr 2024 die zum ersten Mal abgefragte mediale Berichterstattung zum Krieg im Gazastreifen. 27 Prozent vertrauen den Berichten überwiegend oder vollkommen« (Fawzi et al. 2024: 11). Die wissenschaftliche Fachöffentlichkeit, etwa in der Kommunikationswissenschaft, äußert sich dagegen kaum zum Thema (in Strippel et al. 2025).
Der folgende Beitrag reflektiert und diskutiert Fragen journalistischer Praxis im Kontext aktueller Politik. Er basiert auf fünf Expert:innen-Interviews mit Stephan Detjen (Deutschlandfunk), Prof. Andreas Engelmann (University of Labour, Frankfurt/M.), Prof. Carsten Reinemann (LMU München), Nadia Zaboura (Gastwissenschaftlerin an der Freien Universität Berlin) sowie der Lokaljournalistin Miri Watson (Schwäbisches Tagblatt).[5] Zudem zieht der Beitrag bereits existierende Befragungen mit Journalist:innen heran (z. B. RSF 2025; Schneider 2025).
Antisemitismus-Resolution und israelbezogener Antisemitismus
Der Antrag »Nie wieder ist jetzt: Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken« wurde im November 2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen. In der Resolution heißt es, »in den Reihen von Kunst und Kultur sowie der Medien darf es keinen Raum für Antisemitismus geben« (Deutscher Bundestag 2024: 3). Hierfür sei sicherzustellen, »dass keine Organisationen und Projekte finanziell gefördert werden, die Antisemitismus verbreiten, das Existenzrecht Israels in Frage stellen, die zum Boykott Israels aufrufen oder die die BDS-Bewegung aktiv unterstützen« (2). Dementsprechend fordert die Resolution, dass Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden Kultur- und Wissenschaftsprojekte auf »antisemitische Narrative« (2) überprüfen, bevor sie Fördermittel freigeben. »Um eine möglichst wirksame Bekämpfung von Antisemitismus zu gewährleisten«, fordert die Resolution außerdem »repressive Möglichkeiten konsequent auszuschöpfen« (3), etwa im Strafrecht sowie im Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht. Andreas Engelmann, Professor der Rechtswissenschaften an der Labour Universität, bezeichnet die Resolution als »Schattenverfassung« (Engelmann 2024): Einerseits sei sie rechtlich nicht bindend, andererseits biete sie einen machtvollen politischen Rahmen, den Antisemitismus-Vorwurf zu instrumentalisieren – auch für die journalistische Berichterstattung (siehe auch Tröger 2024a).
Maßgebliche Grundlage der Resolution ist – wie bereits in der BDS-Resolution und den Jahren zuvor – die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) (in Deutscher Bundestag 2024: 2–3). Diese Definition wurde im Mai 2016 auf einer Konferenz in Bukarest von der IHRA ausgearbeitet, breitflächig vertrieben und so zur politisch-gültigen Sprachregelung. Sie erweitert den Antisemitismus-Begriff und verschiebt den Fokus auf den israelbezogenen Antisemitismus, wonach »Erscheinungsformen von Antisemitismus … sich auch gegen den Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, richten [können]. Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden« (IHRA 2025). Später wurde dieser Definitionsrahmen durch elf konkrete Anwendungsbeispiele ergänzt (vgl. Ambos et al. 2023). So gelten etwa »die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen« oder »Vergleiche der aktuellen israelischen Politik mit der Politik der Nationalsozialisten« (IHRA 2025) als antisemitisch. Der Verdacht eines Völkermords an den Palästinenser:innen in Gaza kann demnach als antisemitisch ausgelegt werden, wenn er etwa Bezüge zu Nazi-Deutschland herstellt. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie Kritik an einer Kriegspartei wie Israel mit der Kritik an anderen Kriegsparteien vergleichbar sein soll, wenn sowohl der historische Kontext des Konfliktes wie auch die militärische und humanitäre Lage ihresgleichen suchen. Laut IHRA (2025) muss hier kontextbezogen abgewogen werden – Grundlage hierfür sei die »nicht rechtsverbindliche Arbeitsdefinition« (IHRA 2025) unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes (vgl. auch Ambos et al. 2023; Stern 2021). Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat der Definition inzwischen »jeglichen rechtsverbindlichen Charakter abgesprochen« (Montag 2024). Dennoch bietet sie die Definitionsgrundlage für die Resolutionen des Deutschen Bundestages. Entsprechende Versuche, »legitime« Kritik an der israelischen Regierung von »illegitimer« Kritik am Staat Israel zu unterscheiden, enden nicht selten in Sprachregeln, Diagrammen und Schautafeln (z. B. Amadeu Antonio Stiftung 2016: 15). Der Rechtswissenschaftler Christoph Möllers nennt diese Definitionsversuche »eingekästelt« (in Bolwin 2024).
Die Frage legitimer journalistischer Arbeit und Kritik
Verschiedene Expert:innen haben die IHRA-Definition sowie die politische und institutionelle Geschichte der Resolution kritisiert (z. B. Assmann 2025; Whittle 2024), unter anderem der Mitverfasser der Definition Kenneth Stern (2021). Er verweist etwa auf die Instrumentalisierung der Definition und Verzerrungen des israelbezogenen Antisemitismusbegriffs (in Cortellessa 2020; in Lenz 2024); weitere Kritiker:innen unterstreichen die Gültigkeit alternativer Begriffe und Antisemitismus-Definitionen (z. B. in Michaels et al. 2024). Andere Expert:innen verteidigen dagegen die Gültigkeit dieser Auslegung von Antisemitismus, etwa im Rezeptionskontext des Postkolonialismus, und nutzen die Arbeiten Edward Saids und Judith Butlers als Fallbeispiele (vgl. Pfahl-Traughber 2025). Wie schwierig die Trennung zwischen legitimer und illegitimer Kritik darüber hinaus speziell für die journalistische Arbeit tatsächlich ist, zeigt sich an konkreten Beispielen – etwa der israelischen Siedlungspolitik: Aus Perspektive des IGH, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und vieler westlicher Staaten, einschließlich Deutschland, ist Israels Siedlungspolitik im Westjordanland illegal, denn sie verstößt gegen das Völkerrecht (vgl. Auswärtiges Amt 2025). Diese Kritik fußt demnach auf völkerrechtlichen Normen und äußert sich gegen das Vorgehen und die Politik der israelischen Regierung. Unter dem rechtsnationalen Staatschef Netanjahu intensiviert diese Regierung seit Jahren eine Politik des verstärkten Siedlungsbaus sowie der Legalisierung von Siedlungen; die Regierung legitimiert ihr Vorgehen teils religiös und mit dem Existenzrecht Israels. Dementsprechend interpretiert sie Widerstand gegen die Siedlungen als inhärent antisemitisch, denn Kritik an der Siedlungspolitik gilt in ihrer Interpretation als Delegitimierung des Staates Israel, auch wenn der Staat selbst fortlaufend fremdes Gebiet besetzt und besiedelt (vgl. Hidalgo 2022). Die Frage der Kritik ist demnach eine Frage der rechtlichen und diskursiven Grundlage.
Durch die Adaption des israelbezogenen Antisemitismusbegriffs als Herzstück der BDS-Resolution und der sogenannten Antisemitismus-Resolution vom November 2024 rückt die deutsche Regierung (und damit die öffentliche Kommunikation in Deutschland) dem Interpretationsrahmen und der Interpretationsmacht der israelischen Regierung näher. Die Grundlage des Völkerrechts hat in der gewählten Interpretations- und Anwendungspraxis dagegen das Nachsehen – zum Nachteil völkerrechtlicher Grundsätze wie den universellen Menschenrechten der UN-Charta von 1945, die aus dem Horror des Zweiten Weltkriegs und des Holocaust hervorgingen. Dieses Paradox versuchte die deutsche Regierung bisher durch eine politische Praxis kompromissloser Loyalität gegenüber dem Staat Israel zu lösen. Die Resolution vom November 2024 ist Ausdruck hierfür – sie konzentriert die historische Verantwortung Deutschlands auf den Staat Israel und untergräbt gleichzeitig die historische Verantwortung Deutschlands für universelle völkerrechtliche Grundsätze und deren Einhaltung. Diese diskursive Verschiebung erklärt zumindest teilweise, warum Bundeskanzler Merz Netanjahu, trotz und entgegen dem internationalen Haftbefehl des ICC, nach Deutschland einladen und nicht festnehmen lassen will. Durch die Adaption des israelbezogenen Antisemitismusbegriffs wird der politische Spielraum der israelischen Regierung (unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Agenda) in Deutschland größer. Dadurch schrumpft auch der Diskursraum zur Frage, ob und wie dieser Spielraum öffentlich und damit journalistisch kritisierbar ist.
Dennoch gab es vor der Verabschiedung der Resolution Kritik an ihren definitorischen Grundlagen und politischen Implikationen (z. B. Montag 2024). Wissenschaftler:innen verwiesen etwa in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) darauf, dass die Resolution genau das tue, was sie versuche zu verhindern, nämlich »Jüdinnen und Juden auf eine bestimmte Ansicht oder Lebensweise zu beschränken und sie als homogene, einheitliche Positionen vertretende Gruppe darzustellen« (Michaels et al. 2024). Auch die freiberufliche Kommunikations- und FU-Gastwissenschaftlerin Nadia Zaboura konstatiert im Gespräch, dass die Vereinheitlichungen, Generalisierungen und fehlende Präzision durch definitorische Ungenauigkeiten, die den Begrifflichkeiten der Resolution eigen sind, kaum legitime Kritik zulasse:
Wer Israel kritisiert, gilt in Deutschland schnell als Antisemit. Hier gilt es, den unbelegten, also instrumentalisierten Vorwurf des Antisemitismus klar von der Kritik des realen Antisemitismus zu unterscheiden: Ersterer beinhaltet immer wieder auch eine kollektive Gleichsetzung des Staates Israel mit Juden und Jüdinnen – auch wenn die ursprüngliche Kritik sich gegen Regierungshandeln und nicht gegen Jüdinnen und Juden richtet. Diese vorgenommene Gleichsetzung ist laut IHRA-Definition problematisch. [Hervorhebung durch die Autorin, M.T.]
Dementsprechend boten die Wissenschaftler:innen in der FAZ alternative Formulierungsvorschläge für die Resolution. Sie zielten etwa auf Integration jüdischer Pluralität, die Vereinbarkeit der Resolution mit Grundgesetz und Völkerrecht und den Schutz aller Minderheiten in Deutschland. Offene Briefe (z. B. Wir begrüßen 2024) und verschiedene Menschenrechtsorganisationen unterstützten diese Vorschläge (in Amnesty International 2024b). Der Bundestag lehnte sie ab.
Resolution für Hochschulen und Wissenschaft
Stattdessen folgte eine weitere Resolution. Der Antrag »Antisemitismus und Israelfeindlichkeit an Schulen und Hochschulen entschlossen entgegentreten sowie den freien Diskursraum sichern« wurde im Frühjahr 2025 beschlossen (Deutscher Bundestag 2025). Ein Grund für diese Resolution war der Anstieg antisemitischer Vorfälle in Deutschland. Laut Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (RIAS) gab es im Jahr 2024 8627 solcher Vorfälle. »Das entspricht einem Anstieg um fast 77% gegenüber 2023.« (Bundesverband RIAS 2025: 10) Auch RIAS arbeitet auf Grundlage des israelbezogenen Antisemitismus – dieser war mit insgesamt 5857 Zuordnungen, also knapp 70 Prozent, die häufigste inhaltliche Erscheinungsform im Report (11). Zu diesen Zuordnungen zählen etwa Sachbeschädigungen mit als antisemitisch interpretierten Symbolen oder Inhalten (z. B. Sticker wie »From the river to the sea – Palestine will be free«[6]) sowie Bedrohungen und verbale oder schriftliche Äußerungen (z. B. Schmierereien des roten Dreiecks – einem Symbol, das der Hamas zugeordnet wird, um Feinde zu markieren) (29). Laut Bericht fanden 450 dieser Vorfälle an Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen statt (11).[7]
Mit der Resolution reagierte der deutsche Staat auf diese Entwicklungen und Statistiken (Deutscher Bundestag 2025: 1). Die Resolution unterstreicht, »Antisemitismus und Israelfeindlichkeit dürfen keinen Platz an Schulen und Hochschulen haben« (1). Genannt werden etwa Proteste und Protestcamps gegen den Krieg in Gaza an deutschen Hochschulen, in denen »antiisraelische und antisemitische Parolen« (1) verbreitet würden. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, macht die Resolution dezidierte Vorschläge, wie Antisemitismus fach- und disziplinenspezifisch an Hochschulen zu beforschen und zu lehren sei (3ff.). In Bezug auf die BDS-Resolution (Deutscher Bundestag 2019) unterstreicht sie, dass BDS-Unterstützer:innen »in deutschen Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen keinen Platz haben [dürfen]« (Deutscher Bundestag 2025: 6).
Wieder besitzt die Resolution keine gesetzliche Bindung, sondern agiert als Appell an andere Hoheitsträger. Diese sollen die »Wirklichkeitsauffassung« des Bundestages bei der Beurteilung möglicher antisemitischer Vorfälle zugrunde legen und Recht in seinem Sinne anwenden (vgl. Mann/Yona 2024). Die Resolution setzt demnach einen machtvollen diskursiven Rahmen, auf den sich deutsche Verwaltungen in der Legitimierung und Delegitimierung wissenschaftlicher Debatten und deren Finanzierung beziehen können. Wenn die Resolution etwa unterstreicht, »dass wissenschaftliche Exzellenz und Antisemitismus einander ausschließen« (Deutscher Bundestag 2025: 6), könnten Entscheidungsprozesse zur Förderung von Universitäten im Rahmen der Exzellenzinitiative betroffen sein. Die ersten Folgen der Resolution zeigten sich bereits: Der Antisemitismus-Beauftragte des Bundes Felix Klein fordert etwa, dass Universitäten als Orte der Forschung und Wissensproduktion durch den Verfassungsschutz überwacht werden sollten (vgl. Ewert et al. 2025). Es kam vermehrt zu Absagen von Veranstaltungen und zu Ausladungen jüdischer und nichtjüdischer Wissenschaftler:innen, die Israels Politik kritisieren oder das Vorgehen in Gaza als Völkermord bezeichnen (vgl. Reinecke 2024). Initiativen wie das »Archive of Silence« versuchen, diese Vorfälle zu dokumentieren (vgl. Archive of Silence 2025).
Obwohl verschiedene Wissenschaftler:innen und Wissenschaftsinitiativen die Resolution, ihre Themen- und Definitionsgrundlagen sowie drohende Eingriffe in die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit kritisieren (z. B. Assmann 2025; KriSol 2025; in Grimm et al. 2025), sieht Klein keinen Konflikt mit dem Grundgesetz. Er erfülle einen Auftrag, der »vom Deutschen Bundestag in mehreren Entschließungen formuliert« worden sei (zit. in Sander 2020).[8] Meinungsfreiheit – etwa in Bezug auf BDS – bleibe bestehen. Allerdings gehe es um Steuergelder und die Frage, ob »wir Künstler und Intellektuelle finanzieren, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen« (zit. in Detjen 2020b). Um hier zwischen legitimer und illegitimer Kritik zu unterscheiden, nutzt Klein den seit 2003 zirkulierenden 3-D-Test. Er fragt also, ob Israel dämonisiert und delegitimiert wird und ob Doppelstandards angewandt werden (vgl. Sharansky 2004). Mit diesem Test sei »die Sache« – wie der Fall des kamerunischen Historikers und Politikwissenschaftlers Achille Mbembe (siehe unten) – »eindeutig« (zit. in Heyer 2020).
Dass die Sache so eindeutig nicht ist, zeigt die wissenschaftliche Debatte zum Thema (vgl. Hidalgo 2022). Der Politikwissenschaftler Peter Lintl und der Soziologe Peter Ullrich kritisieren den Test als »schematisch und entdifferenzierend«: Delegitimation, Dämonisierung und doppelte Standards seien im Nahostkonflikt und vielen anderen Konflikten Kommunikationsstrategien, die von verschiedenen Seiten genutzt werden. Insofern sei daran keine spezifisch antisemitische Semantik erkennbar (vgl. Lintl/Ullrich 2024: 91). Laut dem Verfasser des Tests, dem damaligen israelischen Minister für soziale Fragen Natan Sharansky, sei Kritik an Israel dann antisemitisch, wenn sie Israel in Beziehung zu Apartheid setze und nicht als jüdischen Staat anerkenne (zit. in Denz 2008: 138). Dementsprechend heißt es auch im bereits genannten ARD-Glossar (2023): »Israel ist kein Apartheidstaat. Das zu behaupten, dämonisiert und delegitimiert den israelischen Staat (siehe 3-D-Test).« (24) Laut Sharansky seien völkerrechtliche Normen in dieser Debatte kritisch zu betrachten. Auf der Tagung des Global Forum for Combating Antisemitism im Jahr 2008 betonte er, »dass ›die Menschenrechte‹ zu einem Mittel im Kampf gegen Israel verkommen« seien (zit. in Denz 2008: 138). »Viele Israelfeinde wollten einen ›demokratischen Staat aller Bewohner‹ und explizit ›keinen jüdischen Staat‹.« (zit. in Denz 2008: 138) Wie Journalist:innen aber einen Staat bezeichnen sollen, der – laut Sharansky – kein Staat aller Bewohner:innen sei, aber auch nicht als Apartheidstaat bezeichnet werden dürfe, sagt das ARD-Glossar nicht.
Trotz dieses definitorischen und rechtlichen Paradoxes dient der 3-D-Test dem Bundesbeauftragten Klein als Legitimation für sein politisches Handeln. Mit Hilfe des Tests warf er dem Theoretiker des Postkolonialismus Mbembe antisemitische Argumentationsmuster vor, da dieser die israelische Besatzung mit dem Apartheidregime Südafrikas vergleicht. Klein drängte auf Mbembes Ausladung (in Heyer 2020). Dabei ignorierte Klein, dass Vergleiche (nicht Gleichsetzungen) in der Wissenschaft wichtige Mittel der Wissensproduktion darstellen (vgl. Gessen 2023). Gleichzeitig delegitimierte er so die Arbeit einer Reihe renommierter Wissenschaftler:innen, Politiker:innen und Nobelpreisträger:innen, die aus historischer oder rechtlicher Perspektive ähnlich argumentieren (z. B. Carter 2006). Für Klein scheint das kein Widerspruch zu sein. »Auf Mbembe träfen alle drei ›Ds‹ zu«, sagt er (zit. in Heyer 2020) und fußt sein politisches Handeln so auf einer entkontextualisierten Deutung historischer Gegenwart und wissenschaftlicher Forschung.
Die Frage der Medien
Verfassungsschutz-Szenarien, wie Klein sie für die Hochschulen fordert, gibt es bisher gegenüber den Medien nicht. Dennoch spricht Carsten Reinemann, Professor für Kommunikationswissenschaft an der LMU München, von einem möglichen »Chilling Effect«: »Journalist:innen oder Redaktionen könnten aus Angst vor öffentlichem Druck oder politischer Sanktionierung bestimmte Themen meiden oder einseitig darstellen.« Laut RSF-Studie (2025) ist dies bereits der Fall (vgl. auch Resch 2024). Reinemann sieht in der Resolution den Versuch des Staates, in einen Definitionsprozess einzugreifen, der dynamisch sei, ständiger gesellschaftlicher Aushandlung bedürfe und sich durch Pluralität auszeichnen sollte. »Wenn Antisemitismus, Israelkritik und Staatsräson in einem Atemzug genannt werden, wird ein problematischer Deutungsrahmen gesetzt«, so Reinemann.
Insbesondere für öffentlich finanzierte Medien wie den ÖRR ist dieser Deutungsrahmen kein abstraktes Problem. Die Resolution bietet ein Einfallstor für inhaltliche Vorgaben sowie personelle Entscheidungen (z. B. durch Kommissions- und Gremienarbeit bei der Neubesetzung vakanter Stellen). Denn auch beim ÖRR könnten Ressourcen, Gelder und Stellen von der Art und Weise abhängig gemacht werden, wie kritisch oder unkritisch Journalist:innen etwa über die Einladung Netanjahus nach Deutschland, deutsche Waffenlieferungen an Israel (vgl. Gueler 2025) oder den kürzlich entschiedenen Stopp von neuen Genehmigungen von Rüstungsexporten (z. B. Schiller 2025) berichten.[9] Die Abwägung dessen, was hier als legitime oder illegitime Kritik gilt, basiert dann auf einem Regelwerk, das von sonst geltenden völkerrechtlichen Grundlagen abweicht. Wie Journalist:innen mit dieser exklusiven Ausnahmesituation umgehen sollen, bleibt ein Rätsel. Denn während sie Menschenrechte etwa gegenüber Russland, China, den USA und Deutschland einfordern können, droht ihnen im Fall israelischer Siedlungspolitik oder Israels Menschenrechtsvergehen in Gaza der (israelbezogene) Antisemitismus-Vorwurf.
Stephan Detjen, Jurist, Historiker und Leiter des Hauptstadtstudios des Deutschlandfunks, fürchtet in diesem Zusammenhang eine zunehmende »Verregelung« redaktioneller Arbeit beim ÖRR. »Durch offene Maßgaben von oben, Furcht vor Reaktionen aus Aufsichtsgremien und Politik, indirektem Konformitätsdruck« könne in einem hoch umstrittenen Feld ein problematisches Klima in Redaktionen entstehen. Im Zweifel schreckten Journalist:innen dann davor zurück, sich zu äußern, heikle Themen aufzugreifen oder marginalisierten Stimmen Gehör zu geben. Bereits im Herbst 2024 habe es eine E-Mail des ARD-Generalsekretariats an alle Redaktionen gegeben, in der ein Seminar zum Thema »Antisemitismus in den Medien« beworben wurde. Veranstaltet wurde dieses Seminar durch den Antisemitismus-Beauftragen Klein im Zusammenspiel mit dem Deutschen Kulturrat – laut Detjen aus »vollkommen einseitiger Position«. Von ähnlichen Schulungen und Veranstaltungen und einem zunehmenden Agieren der Antisemitismus-Beauftragten berichten andere Journalist:innen auf Tagungen und Workshops.
Laut Zaboura sprechen Journalist:innen von »Angst, Isolation, internen Konflikten, sogar von Drohungen bezüglich ihrer Karriere«, wenn sie versuchen, das Leid der Menschen in Gaza oder das Vorgehen des israelischen Militärs zu thematisieren. Dies treffe sowohl weiße Journalist:innen als auch Journalist:innen mit migrantischem Hintergrund, wobei letztere zusätzlich mit Rassismus konfrontiert würden. Zabouras Beobachtungen gleichen den Ergebnissen der bereits genannten RSF-Studie. Darin berichtet etwa TV-Reporterin Sophia Maier, die sich zum Ziel gesetzt hat, das Leid beider Seiten zu zeigen, über »neue Dimensionen des Hasses, die ich erlebe. So geht es seit dem 7. Oktober 2023 auch anderen Kollegen und Kolleginnen.« Nachdem Maier etwa die Folgen der israelischen Angriffe für die Zivilbevölkerung in Gaza thematisierte, erhielt sie Beschimpfungen wie: »Verreck, Drecksau«, »Antisemitische Nazinachkommenpest« oder »Hamas-Fotze«« (RSF 2025: 19). Die Resolution scheint für solche Anfeindungen nicht ausschlaggebend, bietet gleichwohl aber eine rechts-ähnliche Basis für Vorwürfe der Produktion antisemitischer Narrative gegen Journalist:innen.
Der Nahost-Experte Prof. Kai Hafez verweist in diesem Rahmen auch auf die fehlende Expertise zur Geschichte des Nahostkonflikts (in Strippel et al. 2025: 7). Eine Vielzahl von Journalist:innen und Wissenschaftler:innen in Deutschland hätten das Gefühl, der Konflikt sei zu kompliziert, um hier tatsächlich kritisch Position beziehen zu können (in Tröger 2024b). »Dieses Wissensdefizit findet sich sowohl in der Gesamtgesellschaft als auch in deutschen Medienredaktionen – und wird politisch instrumentalisiert«, schlussfolgert Zaboura, »auch durch eine mediale Berichterstattung, die aus Unkenntnis, Angst und Reproduktion rassistischer Stereotype immer wieder auch dem journalistischen Grundanspruch der publizistischen Machtkontrolle ausweicht« (vgl. auch Zaboura in Medienmagazin 2025: 25:10ff.). Ein Beispiel sei die internationale Politik: Wenn rechte Kräfte auf der ganzen Welt, wie die Regierungen Ungarns oder der USA sowie u. a. die AfD in Deutschland, sich als die größten Freunde Israels ausgeben, zeitgleich Antisemitismus für politische Zwecke instrumentalisierten, meint Zaboura, sei es Aufgabe des Journalismus, dies zu thematisieren, kritisch zu reflektieren und den medialen Rahmen für eine breite, deliberative Debatte in der deutschen Demokratie zu ermöglichen. Diesen umfassenden Blick gebe es derzeit jedoch nicht ausreichend – weder in journalistischen noch in wissenschaftlichen Debatten.
Kritik in Medien und Wissenschaft
Solche diskursiven Auslassungen sowie unklare rechtliche Normen in den Resolutionen zwingen bundes- und landespolitische Gremien, Hochschulrektorenkonferenzen, Kulturinstitutionen sowie Redaktionen und Journalist:innen, sich zur Frage zu positionieren, ob Kritik an der israelischen Politik und das Abbilden menschlichen Leids in Gaza es wert sind, sich gesellschaftlichem Druck, möglichen Repressionen und Mittelkürzungen auszusetzen.
Andreas Keller, stellvertretender Vorsitzender und Hochschulexperte der Gewerkschaft GEW, meint dazu in Bezug auf die Wissenschaft: »Antisemitismus ist […] ein Verbrechen. Die Kritik an der Politik der israelischen Regierung, zum Beispiel mit Blick auf den aktuellen Krieg in Gaza, muss aber möglich sein, ohne im Bildungsministerium auf eine Schwarze Liste zu kommen.« (zit. in GEW 2024) Die Resolutionen bieten die politische Basis für solche schwarzen Listen. Ein rechtliches Vorgehen gegen sie ist kaum möglich, denn die Resolutionen »sehen nur aus wie Gesetze, sind aber keine«, wie Detjen unterstreicht. Das heißt, die Resolutionen haben keine Rechtswirkung, sind deshalb aber »auch nicht justiziabel. Würden sie als Gesetze verabschiedet, wären sie verfassungswidrig«. Denn Grundrechtseingriffe in die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit bedürfen einer klaren Rechtsgrundlage und unterliegen einem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsschema. Das ermittelt, ob ein Grundrechtseingriff geeignet, erforderlich und angemessen ist – auch bei so wichtigen Anliegen wie der Bekämpfung des Antisemitismus (Detjen 2020b; Engelmann 2024). Im Fall der Resolutionen ist diese Grundlage nicht gegeben. Denn die Definitionsgrundlage des erweiterten Antisemitismusbegriffs ist nicht eindeutig und oft kontextbezogen.
Dennoch fordert der Regierungsbeauftragte Klein auf deren Grundlage verstärkt restriktive Maßnahmen in Kunst und Bildung, etwa durch ein »härteres Durchgreifen gegen Proteste an Universitäten« (in Der Spiegel 2025). Ob solch restriktive Eingriffe der Bekämpfung des Antisemitismus tatsächlich zuträglich sind und den »freien Diskursraum sichern« (Deutscher Bundestag 2025), kann und sollte – auch mit Blick in die USA – bezweifelt werden. Dort dient die Antisemitismusbekämpfung der Trump-Regierung als Pretext für einen Angriff auf die Wissenschaftsfreiheit und das Hochschulwesen als solches (vgl. Jacobson 2025; Toland 2025). Demnach ist es wichtig zu fragen, wie die Praxis wachsender politisch veranlasster exekutiver Kontrolle in Deutschland unter veränderten politischen Konstellationen ähnlich instrumentalisiert werden könnte.
Alle Expert:innen, die für diesen Beitrag interviewt wurden, sehen die Grundrechtseingriffe auf Basis der Resolutionen als problematisch. Reinemann unterstreicht in Bezug auf die Wissenschaft: »Unsere Aufgabe ist es, Prozesse kritisch zu analysieren und pluralistische Perspektiven zu ermöglichen.« Dementsprechend müssten Wissenschaftler:innen sich gegen solch unzulässige Einmischungen und autoritative Festlegungen wehren. Ähnliches gelte für den Journalismus.
Druck im lokalen und überregionalen Journalismus
Miri Watson ist Lokalreporterin und arbeitet in Tübingen für die Zeitung Schwäbisches Tagblatt. Sie ist eine der 60 Journalist:innen, die für die genannte RSF-Studie interviewt wurden. Watson versucht, »große politische Themen lokal aufzubereiten, z. B. durch Gespräche mit Menschen, deren Familien in Israel oder Gaza leben«. Dementsprechend schreibt sie über lokale Demonstrationen, Pro-Palästina-Proteste an der Universität Tübingen und über die neue Kreispartnerschaft der Stadt mit dem israelischen Kreis Hof HaCarmel, die im Mai 2024 beschlossen wurde. »Ich habe immer Wert darauf gelegt, verschiedene Perspektiven abzubilden, was bei manchen Kolleg:innen auf Kritik stößt. Einige befürchten, antisemitische Narrative könnten ungewollt reproduziert werden. Mir wurde das zum Teil auch direkt vorgeworfen.« Watson berichtet etwa von einem »offenen Brief an die Chefredaktion mit der Forderung, dass ich nicht mehr zu Israel/Palästina schreiben solle«. Zwar gebe es dann »keinen formalen Maulkorb«, aber kollegialen Druck, und der werde teils öffentlich ausgetragen. Die emotionale Belastung beschreibt Watson als hoch, die öffentlichen Diffamierungen ihrer Arbeit als anstrengend. Ähnliches berichten andere Journalist:innen (z. B. in RSF 2025).
Vor allem für Lokaljournalist:innen können sich Druck und soziale Rollenkonflikte zuspitzen. Leser:innen kennen ihre Gesichter, Namen oder Wohnorte, sie gehen teils in dieselben Kneipen und Restaurants (vgl. Griebau 2023: 247ff.). »Ich bin nicht anonym«, sagt Watson. »Das verändert die Risikowahrnehmung«. Dementsprechend kann die Angst vor direkten Konfrontationen oder gar Anfeindungen Auswirkungen auf journalistische Entscheidungen haben (RSF 2025). »Wenn ich zu bestimmten Themen schreibe, kommen teils heftige Reaktionen – Leserbriefe, E-Mails.« Die sogenannten Antisemitismus-Resolutionen hätten auf diese Dynamiken keinen direkten Einfluss, meint Watson. »Die Resolutionen betreffen uns formal ja nicht.« Weil sie auf Bundesebene beschlossen wurde, habe ihre Zeitung nicht darüber berichtet. »Es gab keine lokalen Aufhänger.« Dennoch sieht Watson die Gefahr, dass die Resolutionen die Unsicherheit im Umgang mit dem Antisemitismusbegriff verstärken könnten und eine differenzierte journalistische Auseinandersetzung damit weiter erschwert wird. »Solche Resolutionen prägen unsere Wahrnehmung und delegitimieren Stimmen, die sich auf eine andere Antisemitismusdefinition beziehen«, sagt die Lokaljournalistin. Innerhalb der Redaktion werde »über solche Themen kaum gesprochen«.
Auch Detjen unterstreicht, dass es in den Redaktionen wenige Journalist:innen gebe, die die Problemsituation tatsächlich als solche wahrnehmen. Die breite Mehrheit sage »Ich bin gegen Antisemiten«, frage aber weder nach gesellschaftlichen oder historischen Hintergründen noch nach Definitionsgrundlagen. Ein Beispiel sei die bereits genannte RIAS-Antisemitismus-Statistik (RIAS 2025). Laut Detjen sei diese »total problematisch«, denn sie biete Zahlen ohne Kontext, wie die Frage der Definitionsgrundlage. Wenn jeder »Siedlerkolonialismus«-Aufkleber als antisemitischer Vorfall zähle und Klein dann mit diesen Zahlen in der Bundespressekonferenz auftrete (vgl. Jung & Naiv 2024: 49:41ff.), brauche es Journalist:innen, die den Kontext kennen und Zahlen und Sprache entsprechend einordneten (z. B. Hesse 2025). Das sei zu selten der Fall. Journalist:innen, die dies täten, werden dann »so dermaßen markiert, dass das alles andere überlagert«. Detjen, der als Chefkorrespondent des Deutschlandradios im Berliner Hauptstadtstudio arbeitet und den deutschen Nahost-Diskurs als »Nebenstrang« seiner Arbeit beschreibt, werde etwa auf dem Bundespresseball von Politiker:innen auf sein »Palästinenserfreund-Sein« angesprochen. »Auf einmal ist man dann nur noch der, der in diesem Thema Position bezieht, weil es so ungewöhnlich ist«, konstatiert er.
Der Fall Detjen
Einschneidend für Detjen war seine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Antisemitismus-Beauftragten der Bundesregierung Felix Klein. Als dieser im Frühjahr 2020 dem Historiker Achille Mbembe antisemitische Argumentationsmuster vorwarf (siehe oben), schrieb Detjen einen, wie er meint, »scharfen Kommentar« im Deutschlandfunk. Klein sei ein »diskursiver Schrankenwärter« und »zivilreligiöser Glaubenswächter«, der sein staatliches Mandat für den Versuch nutze, »einen international renommierten Wissenschaftler aus einem deutschen Diskursraum zu verbannen« (Detjen 2020a). Mit diesem Vorgehen mache sich Klein »eine Strategie von Lobbygruppen zu eigen, die einen entgrenzten Antisemitismus-Begriff instrumentalisieren. Politisch oder wissenschaftlich begründete Kritik an der israelischen Besatzungspolitik soll auf diese Weise systematisch delegitimiert werden« (Detjen 2020a).
Dieser Kritik folgte eine öffentliche Debatte: In einem Spiegel-Interview verteidigte Klein sein Vorgehen, die BDS-Resolution und seine Antisemitismus-Kritik gegenüber Mbmbe. Detjens »Schrankenwärter«-Analogie beschrieb er als »schäbiges Argument!«. »Derart unausgewogen, und das im öffentlich-rechtlichen Rundfunk«. Immerhin bekomme der Autor, laut Klein, nun »gebührend Druck« und seine Entlassung werde gefordert (zit. in Heyer 2020). Laut Detjen gab es diese Entlassungsforderungen nicht (auch in Detjen 2020b).
Detjens Antwort kam in Form eines FAZ-Artikels, in dem er juristisch argumentierte, warum die BDS-Resolution rechtlich problematisch sei: Zwar liege sie unterhalb der Verbotsebene und sei nur eine Warnung, also vergleichbar etwa mit Lebensmittelwarnungen. Allerdings lege die Rechtsprechung bei Lebensmittelwarnungen strengste Sorgfaltskritkerien fest, die es bei der Antisemitismus-Resolution aufgrund definitorischer Unklarheiten nicht gebe. Wenn so »die Grenze zwischen der gebotenen Bekämpfung des Antisemitismus und einer Unterdrückung politisch legitimer Kritik verwischt wird«, wachse die Angst vor dem Antisemitismus-Vorwurf (Detjen 2020b). Auch Kleins Umgang mit der Kritik an seiner Amtsführung helfe nicht, diese Ängste zu entkräften, schlussfolgerte Detjen (2020b). Daraufhin intervenierte Klein. Er wandte sich an den Programmdirektor des Deutschlandradios und beschwerte sich über den FAZ-Beitrag. Für diese Aktion musste sich Klein später entschuldigen; laut Detjen gingen die persönlichen Angriffe trotzdem weiter.
Rückblickend sieht Detjen diese Auseinandersetzung und das Verhalten Kleins als einen »interessanten Vorgang«, der die ganze Mechanik offenlege, die die Resolutionen schafften. »Ein Regierungsbeauftragter geht mit ungeheuerlicher Methode auf einen Journalisten los«, sagt Detjen. Das werde unter Kolleg:innen »total wahrgenommen«. Letztlich sei das Signal: »Wenn ich mich kritisch äußere, legt sich die Bundesregierung mit dir an.« Er selbst sei ein gestandener Journalist, der »eigentlich total angesehen« sei und viele Themen bearbeite. Deshalb habe er keine Angst, seine Stimme habe eher »besonderes Gewicht«. Allerdings könne das gesendete Signal jüngere Journalist:innen und solche mit unsicheren Stellen davon abhalten, ähnliche Kritik zu äußern. Und auch wenn Detjen von höheren Stellen der Bundesregierung mehrfach zugesichert bekommen habe, dass Kleins Agieren nicht für die Bundesregierung stehe, könne sich das mit einer anderen Regierung ändern und die Kompetenzüberschreitungen so ohne Ahndung bleiben. »Mein Fehler war, dass ich das nicht stärker skandalisiert habe«, resümiert Detjen.
Freiheitlicher Journalismus zwischen Theorie und Praxis
Für den Kommunikationswissenschaftler Reinemann ist die Sache klar: »Journalist:innen müssen berichten, recherchieren, einordnen und sich auch gegen Druck behaupten. Wenn sich Redaktionen aus Angst vor Reaktionen aus bestimmten Medienhäusern oder politischen Lagern zurückhalten, ist das bedenklich«, sagt er im Gespräch. Die Praxis der Berichterstattung zu Israel/Palästina der letzten zwei Jahre sieht anders aus. Die RSF-Studie zeigt dies eindringlich:
Freie Journalist*innen berichten, dass angesichts der Unsicherheit in Redaktionen und deren Furcht, von anderen Medien des »israelbezogenen Antisemitismus« bezichtigt zu werden, diese dazu übergingen, als heikel wahrgenommene Themen auszusparen. Nicht wenige sehen sich auch durch häufige und massive Interventionen der israelischen Botschaft oder der Deutsch-Israelischen Gesellschaft bei Chefredaktionen unter Druck. […] Viele Journalist*innen äußern zudem Angst vor Bloßstellung in der BILD Zeitung. […] Ähnliche Vorwürfe gibt es gegen reichweitenstarke Palästina-solidarische Influencer und Aktivisten wegen Hetze gegen Journalist*innen öffentlich-rechtlicher Sender. (RSF 2025: 18-19)
Solche Erfahrungsberichte sind ernüchternd. Sie werfen grundlegende Fragen zur Medien- und Pressefreiheit auf. Zugleich machen sie die Dringlichkeit gesellschaftlicher, wissenschaftlicher und journalistischer Debatten über die politischen Möglichkeiten und Grenzen kritischer Medienberichterstattung zu Israel/Palästina in Deutschland deutlich. Dies gilt auch im Kontext einer zunehmend kritischen Haltung der deutschen Regierung gegenüber Menschenrechtsverletzungen im Gazastreifen und den jüngsten kritischen medialen Stimmen. Die engen Verflechtungen von Politik und Berichterstattung bleiben damit offensichtlich bestehen (vgl. Bennett 1990).
In den letzten zwei Jahren hielten sich Journalist:innen unter anderem aus Angst um ihren Job zurück, wenn es um die Berichterstattung zu Israel/Palästina und Kritik an Israel ging. Sie nennen Fälle, in denen Beschäftigungsverhältnisse wegen ihrer Berichterstattung oder privater Social-Media-Posts nicht verlängert wurden (vgl. RSF 2025: 18). Laut dem Journalisten Armin Ghassim betrifft dies vor allem Journalist:innen mit migrantischem Hintergrund (in Netzwerk Recherche 2025: 25:20ff.). Detjen meint dazu, dass direkte Entlassungen eher die Ausnahme seien. Sichtbare Postionierungen könnten aber in Einstellungsverfahren und bei der Beschäftigung von freien Journalist:innen Auswirkungen haben. Entsprechend berichten freie Journalist:innen wie Hanno Hauenstein (2024a), Fabian Goldmann (in Reimann 2025) sowie andere befragte Journalist:innen (in Schneider 2025; RSF 2025) von Auftragsverlusten, fehlender redaktioneller Rückendeckung, informellem Ausschluss aus medialen Diskursen und redaktionellem Abzug vom Thema. Deshalb schreiben deutsche Journalist:innen nicht selten für internationale Medien (z. B. Hauenstein 2024b). Watson sieht die Gefahr, dass so vor allem Stimmen, die ohnehin unterrepräsentiert sind – etwa Journalist:innen mit migrantischem Hintergrund und ohne deutschen Pass – noch weniger sichtbar werden könnten.
Fazit
Die sogenannten Antisemitismus-Resolutionen des Bundestages markieren einen bedeutsamen Paradigmenwechel im Verhältnis von politischer Regulierung, journalistischer Praxis und öffentlichem Diskurs. Durch die Übernahme eines erweiterten Antisemitismusbegriffs – insbesondere des israelbezogenen Antisemitismus – verschieben sich die diskursiven Bezugspunkte deutscher Politik und journalistischer Debatten. Denn politisch definierte Loyalitätsanforderungen gegenüber dem Staat Israel überlagern universelle völkerrechtliche Normen. Dies eröffnet staatlichen Akteuren wie der israelischen Regierung unter dem rechtsnationalen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu, die ihr militärisches und geopolitisches Vorgehen in Gaza mit dem Existenzrechts Israels legitimiert, die Definitionsmacht darüber, was als antisemitisch zu deuten ist. Damit läuft auch der journalistische Diskurs in Deutschland Gefahr, sich von völkerrechtlichen Normen, vor allem der Gültigkeit der Menschenrechte auch für die Menschen in Gaza, zu entfernen und Menschenrechte selektiv auf bestimmte Länder und Bevölkerungsgruppen anzuwenden. Dieser rechtliche und diskursive Bruch journalistischer Medienberichterstattung kann unüberschaubare Auswirkungen auf das Medien- und Demokratievertrauen in Deutschland haben.
Der Fall Stephan Detjen verdeutlicht exemplarisch, wie informelle politische Interventionen in redaktionelle Prozesse münden und strukturellen Druck auf Journalist:innen ausüben können. Damit gerät das demokratische Gleichgewicht zwischen unabhängiger, kritischer Medienarbeit und politischer Macht in Schieflage. Die weitgehende mediale und wissenschaftliche Zurückhaltung in der Auseinandersetzung mit diesen Resolutionen verweist auf ein Klima der Unsicherheit, das nicht zuletzt aus einer politisierten Deutungshoheit über Antisemitismus resultiert.
Alle Expert:innen, die für diesen Beitrag befragt wurden, erkennen Antisemitismus als ernstzunehmendes Problem in Deutschland an und kritisieren zugleich die aktuellen Resolutionen als ungeeignetes und kontraproduktives Instrument zu dessen Bekämpfung (siehe auch Michaels et al. 2024). Der Schutz jüdischen Lebens und die Verteidigung demokratischer Öffentlichkeit erfordert eine präzise, kontextualisierte Begriffsverwendung sowie journalistische Rahmenbedingungen, die kritische Berichterstattung ermöglichen, anstatt sie durch rechtsähnliche Vorgaben zu beschränken. Die sogenannten Antisemitismus-Resolutionen schaffen hingegen ein Einfallstor für staatliche Willkür, die sich parallel zum geltenden Recht bewegt. Ihre fortschreitende Manifestation äußert sich in Form von Selbstzensur in Medien, Kunst und Wissenschaft, in Form von Drohkulissen durch Fördermittelentzug oder durch das Ende von Medienkarrieren.
Journalist:innen haben kaum Einfluss auf diese Rahmenbedingungen, können ihre Wirkungsmacht aber direkt oder indirekt spüren – direkt etwa bei öffentlich-rechtlichen Medien durch die Verteilung von Ressourcen, Geldern und Stellen; indirekt etwa bei privaten Medienhäusern durch Angst oder redaktionelle Selbstzensur. Deshalb braucht es ein gesellschaftliches Problembewusstsein und übergreifende wissenschaftliche, zivilgesellschaftliche und journalistische Debatten, um institutionalisierte redaktionelle Räume zu schützen und zu stärken.
Die Resolutionen sowie das Vorgehen der jeweiligen staatlichen Akteure untergraben diese Debatten. Denn einerseits bieten sie einen machtvollen Diskursrahmen für instrumentalisierte Antisemitismus-Vorwürfe gegen Journalist:innen, die die Politik der israelischen Regierung kritisieren. Andererseits setzen sie auf Staatsgewalt, Kontrolle und Repression. Damit bieten die Resolutionen Blaupausen für jene politischen Kräfte, die künftig Zugang zu diesen Prozessen und den entsprechenden Kontrollstrukturen (z. B. Listen, Vorschriften, Institutionen) erhalten könnten, wie beispielsweise die rechtsextreme AfD. Ihr und den Extremist:innen anderer Parteien kommen die Resolutionen zugute, denn letztere spalten, anstatt zu vereinen, und setzen auf exklusive statt universalistische Rechte. Gleichzeitig blenden sie die Marginalisierungen anderer Gruppen in Deutschland aus (z. B. Islamfeindlichkeit, anti-palästinensischer Rassismus und weitere gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit). Indem die Resolutionen Judentum und Islam bzw. Israel und Palästina in binären Deutungsschemata gegenüberstellen und Antisemitismus teils auf arabische Migrant:innen externalisieren, fördern sie solch gruppenbezogene Marginalisierungen. Das untergräbt die Notwendigkeit einer gemeinsamen Bekämpfung aller Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Demnach sollte sowohl die Effektivität der Resolutionen in der Antisemitismusbekämpfung als auch ihre Wirkungsmacht gegenüber einem kritischen Journalismus auf Grundlage universeller Menschenrechte infrage gestellt werden.
Über die Autorin
Mandy Tröger, PhD (*1980), ist Habilitandin am Institut für Medienwissenschaft der Universität Tübingen und assoziierte Forscherin am Media, Inequality & Change (MIC) Center der Annenberg School for Communication, University of Pennsylvania. Sie promovierte 2018 am Institute of Communications Research der University of Illinois at Urbana-Champaign. Ihre Forschungs- und Publikationsschwerpunkte liegen in der Medien- und Kommunikationsgeschichte, politischen Ökonomie und Transformationsforschung. Seit 2024 ist sie Mitherausgeberin der Journalistik/Journalism Research – Zeitschrift für Journalismusforschung.
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United Nations (2024): UN Special Committee finds Israel’s warfare methods in Gaza consistent with genocide, including use of starvation as weapon of war. In: United Nations, 14.11.2024. https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/11/un-special-committee-finds-israels-warfare-methods-gaza-consistent-genocide (01.09.2025)
Whittle, Helen (2024): Germany passes controversial antisemitism resolution. In: dw, 11.06.2024. https://www.dw.com/en/germany-passes-controversial-antisemitism-resolution/a-70715643 (01.09.2025)
Wir begrüßen (2024): Wir begrüßen die öffentliche Debatte und damit die Formulierungsvorschläge zur Bundestagsresolution zum Schutz jüdischen Lebens wie sie am 23.10.2024 in der FAZ veröffentlicht wurden. https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLScyErqrcDRrzrZ1EPuk6iX9x10g8JrwishN2rlnAhRyYZQwPg/formResponse (01.09.2025)
Zaboura, Nadia (2025): re:publica 25: Verlorenes Medienvertrauen, gefährdete Demokratie? [YouTube], veröffentlicht am 02.06.2025, online unter: https://www.youtube.com/watch?v=XhDy5JG6Xks (01.09.2025)
ZAPP (2024): Vertrauen verloren? Deutsche Medien und der Gaza-Israel-Krieg. In: ardmediathek, 28.08.2024. https://www.ardmediathek.de/video/zapp/vertrauen-verloren-deutsche-medien-und-der-gaza-israel-krieg/ndr/ (01.09.2025)
Fussnoten
1 Ich danke Carsten Reinemann, Christian Strippel, Dominik Winkler und Nadia Zaboura für ihre hilfreichen Hinweise zu den ersten Entwürfen dieses Artikels. Der Text wurde allein von der Autorin verfasst, die auch Herausgeberin dieser Zeitschrift ist. Der Artikel gibt nicht unbedingt die Meinung der anderen Herausgeber:innen wieder.
2 Der Antrag »BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen« wurde am 17. Mai 2019 vom Bundestag angenommen.
3 Die Resolution »Nie wieder ist jetzt: Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken« wurde am 7. November 2024 beschlossen und bezieht sich auf Antisemitismus in Kunst, Kultur und Medien.
4 Die Resolution »Antisemitismus und Israelfeindlichkeit an Schulen und Hochschulen entschlossen entgegentreten sowie den freien Diskursraum sichern« wurde am 29. Januar 2025 beschlossen und bezieht sich auf Antisemitismus im Bildungsbereich.
5 Die Journalist:innen wurden nach Art des Mediums und journalistischer Praxis ausgewählt (Detjen [überregionaler ÖRR], Watson [private Lokalzeitung]); die Wissenschaftler:innen nach relevanter Wissenschafts- und Themenexpertise (Reinemann [Kommunikationswissenschaft], Engelmann [Rechtswissenschaft], Zaboura [Israel/Gaza-Berichterstattung]). Mit Reinemann saß die Autorin auf einem Panel zur Rolle der deutschen Kommunikationswissenschaft im Nahostdiskurs (vgl. Strippel et al. 2025). Des Weiteren wurden eine Reihe Hintergrundgespräche geführt. Alle Interviews fanden im Winter 2024 und im Frühjahr 2025 statt. Es war ausgesprochen schwer, Gesprächspartner:innen zu finden, die nicht-anonymisierte Interviews geben wollten. Alle Gesprächspartner:innen (auch in den Hintergrundgesprächen) standen den Resolutionen aus verschiedenen Gründen kritisch gegenüber. Ein großer Dank gilt den Expert:innen, die zu nichtanonymisierten Interviews bereit waren.
6 Die deutsche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Strafbarkeit dieser Parole uneinheitlich (vgl. Brockhaus et al. 2024; Brockhaus 2025).
7 Eine zweite Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) aus dem Jahr 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass antisemitische Einstellungen unter Studierenden unverändert sind. Etwa sechs bis sieben Prozent der Studierenden haben antisemitische Einstellungen, Antisemitismus ist damit unter Studierenden geringer ausgeprägt als in der Gesamtbevölkerung (vgl. BMBF 2025).
8 Laut Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 2018 ist dieser Auftrag ressortübergreifend zur »Sensibilisierung der Gesellschaft für aktuelle und historische Formen des Antisemitismus durch Öffentlichkeitsarbeit sowie politische und kulturelle Bildung« beizutragen (zit. in Heyer 2020). Hierfür stehen Klein elf Mitarbeiter:innen und eine Million Euro Budget zur Verfügung. Klein ist dem Bundesministerium des Innern zugeordnet, allerdings kann ihm dort niemand Weisungen erteilen (Heyer 2020).
9 Im Jahr 2023 genehmigte die Bundesregierung Waffenlieferungen nach Israel im Wert von 326 Millionen Euro nach Israel, 2024 waren es 161 Millionen Euro (in Gueler 2025). Am 8. August 2025 entschied die Bundesregierung, »bis auf Weiteres« keine Rüstungsgüter an Israel zu liefern, die in Gaza eingesetzt werden könnten (zit. in Böhm 2025). Bereits genehmigte Rüstungsexporte für das laufende und für kommende Jahre sind vom Stopp nicht berührt.
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Zitationsvorschlag
Mandy Tröger: Macht der Abschreckung. Zur Wirkung der Antisemitismus-Resolutionen auf den Journalismus in Deutschland. In: Journalistik. Zeitschrift für Journalismusforschung, 3-4, 2025, 8. Jg., S. 270-296. DOI: 10.1453/2569-152X-3-42025-15565-de
ISSN
2569-152X
DOI
https://doi.org/10.1453/2569-152X-3-42025-15565-de
Erste Online-Veröffentlichung
Dezember 2025
